Heute muss in Deutschland niemand mehr aus finanziellen Gründen auf seine Rechte verzichten!
Wie aber die Kosten für Rechtsberatung aufbringen, wenn keine Rechtschutzversicherung besteht?
Chancengleichheit vor Gericht bedeutet für Bürgerinnen und Bürger zunächst die Gewährleistung gleicher Rechte. Aber nicht nur das. Darüber hinaus müssen sie ihre Rechte auch wahrnehmen und
notfalls gerichtlich durchsetzen können. Zu einem wirksamen Rechtsschutz gehört schließlich, dass die Anrufung der Gerichte nicht durch Kostenregelungen praktisch unmöglich gemacht wird. Damit
jeder Bürger seine Rechte wahrnehmen und verteidigen kann steht ihm bereits bei außergerichtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit zur Verfügung, sich durch einen Anwalt seiner Wahl beraten und
vertreten zu lassen. Diesen Anspruch auf Beratungshilfe haben deutsche und ausländische Mitbürger gleichermaßen. Um die Chancengleichheit zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber das
Beratungshilfegesetz eingeführt. Das Beratungshilfegesetz sichert allen Bürgern bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze Rechtsberatung und Rechtsvertretung, bereits bei außergerichtlichen
Streitigkeiten, zu. Für den Ratsuchenden fallen im Rahmen der Beratungshilfe für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur geringe Kosten, maximal 10,00 Euro pro Fall, an.
Beratungshilfe wird bei außergerichtlichen Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten
• des Zivilrechts (z. B. Abwehr von unberechtigten Zahlungsforderungen, Kaufrecht [Garantieansprüche], Mietrecht [Kündigung, Mieterhöhung, Nebenkostenabrechnung, Kaution, etc.],
Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen, nachbarlichen Streitigkeiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsrecht, etc.);
• des Arbeitsrechts (z. B. Abmahnung, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindung, Arbeitszeugnis, etc.);
• des Verwaltungsrechts (z. B. Sozialgeld, Wohngeld, Bafög, Abgaben- und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht etc.);
• des Sozialrechts (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II, [Harz IV]), Überprüfung des ALG II Bescheids, Übernahme Strom-, Heiz, Nebenkosten, Übernahme von Schulden aus
Miete, Strom-, Heiz- und Nebenkosten, Widerspruch ALG I u. ALG II Bescheid, Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung; Widerspruch gegen Bescheid über
Grundsicherung nach SGB II und XII, Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X.
• des Verfassungsrechts (z. B., Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzungen):
• des Steuerrechts (z. B. Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz, etc.);
gewährt.
Die Voraussetzungen, zu denen die staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann, hängt immer von den persönlichen Umständen des jeweiligen Antragstellers ab.
ANWALTSKANZLEI
BECKER