Das Arbeitsrecht mit all seinen Facetten gehört zu den Tätigkeitsschwerpunkten meiner Kanzlei.
In arbeitsrechtrechtlichen Angelegenheiten berate und vertrete ich Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich in allen individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Angelegenheiten, wie:
Folgende Unterlagen sollten sie, soweit
vorhanden, bitte zum ersten Beratungsgespräch mitbringen:
Höchst vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß § 12a ArbGG in arbeitsrechtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs, dies
gilt sowohl für die außergerichtliche als auch gerichtliche Vertretung, kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung
eines Prozeßbevollmächtigten besteht.
In der nachfolgenden PDF-Datei sind all die Tarifverträge aufgelistet die vom Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifausschuß auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Sie erlangen dadurch Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. Voraussetzung ist, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden ArbeitnehmerInnen beschäftigen und ein öffentliches Interesse an der AVE besteht.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarif-gebunden sind.