Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist ein ganz besonderes, da der Patient dem Arzt nicht einen Gegenstand zur Reparatur anbietet, sondern ihm seinen eigenen Körper überläst. Leider machen auch Ärzte Fehler – nur, dass die Folgen dieser Fehler für das weitere Leben des Patienten gravierender sein können, als die Folgen einer fehlerhaften Reperatur eines TV-Geräts. Ein solcher Arztfehler kann unter Umständen nicht nur für den Patienten erhebliche Einschränkungen für sein weiteres Leben mit sich bringen, sondern auch für das seiner engen Familienangehörigen.
Ich kann und möchte Ihnen gerne helfen. In einem gemeinsamen Gespräch kläre ich Sie auf und bespreche mit Ihnen, wie es weitergehen kann, welche Schritte zu unternehmen sind. In dieser für Sie schwierigen Lebenssituation, stehe ich Ihnen gerne jederteit als Ihr Berater und Ansprechpartner insbesondere zu nachfolgenden Fragen zur Seite:
• Arzthaftung (Aufklärungsfehler, Befunderhebungsfehler, Behandlungsfehler)
• Haftung der Pflegeheime wegen Betreuungsfehlern (z.B. Sturzfall, Dekubitus)
• Geltendmachen von Schmerzensgeldansprüchen
• Geltendmachen von Kosten für Pflege, den behinderten gerechten Umbau Ihrer Wohnung und ggf. eines Kraftfahrzeugs
Schmerzensgeld
Was ist angemessen, wenn Sie durch einen Unfall oder Behandlungsfehler erblindet sind, querschnittgelähmt im Rollstuhl sitzen oder ein Angehöriger im Wachkoma liegt? Diese Frage ist sicherlich nur sehr schwer zu beantworten, denn kein Betrag kann hoch genung sein um Ihr Leiden zu lindern. Zudem versucht die Gegenseite in aller Regel Ihre Beschweden zu negiern. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Gegenseite versucht Sie sogar als Simulanten hinzustellen.
Als meine Aufgabe sehe ich es, mit Ihnen zusammen diese Mauer der Verweigerung zu durchbrechen. Ihre Beschwerden und die Einschränkung und Minderung Ihrer Lebensqualität muss dem Gegenüber sichtbar gemacht werden. Hierbei versuche ich in Form von Bildern, detalierten Beschreibungen Ihres Leidens, Ihrer Qualen, Ihrer Ängste, Ihrer Isolierung und Ihrer Hilflosigkeit ihn zu zwingen sich die Realität vor Augen zu halten.
Aktuelle Urteile
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2014, Aktenzeichen 26 U 152/13
Bei der operativen Versorgung einer Schultereckgelenksprengung war es zu einer fehlerhaften Positionierung einer Schraube gekommen. Es kam zu einem Ausriss der Schraube, sodass eine Revisionsoperation erforderlich wurde. In dem Unterlassen der gebotenen intraoperativen Bildgebung zur Kontrolle der Position liegt ein grober Befunderhebungsfehler mit der Folge der Umkehr der Beweislast. Der Krankenhausträger wurde daher unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,00 EUR verurteilt.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2014, Aktenzeichen – 26 U 28/13 –
Augenärzte schulden einem Patienten 15.000,00 Euro Schmerzensgeld, nachdem sie eine Netzhautablösung zu spät erkannt und den Patienten, anstelle ihn frühzeitig an einen Augenchirurgen zu überweisen, zulange mit Laserkoagulationen behandelt hatten, so dass der Patient auf einem Auge 90 % seiner Sehkraft verloren hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das Urteil der ersten Instanz bestätigt.
OLG Köln, Urteil vom 17.02.2014, Aktenzeichen 5 U 102/13
Im Falle einer fehlerhaften zahnprothetischen Behandlung kann der Patient die für die Behebung des Mangels erforderlichen Kosten als Schadensersatz verlangen. Wenn die durch den Zahnarzt erstellte Versorgung unbrauchbar ist, kann der Patient auch das bezahlte Honorar zurückverlangen und etwaige durch die erforderliche Nachbehandlung entstehenden Mehrkosten ersetzt verlangen. Darüber hinaus wurde der Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. In dem entschiedenen Fall stand das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes dem Schadensersatzanspruch für die Mängelbeseitigung nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 21.01.2014, Aktenzeichen VI ZR 78/13
Sofern erforderliche diagnostische Maßnahmen (in diesem Fall eine weitere Diagnostik wegen einer erkennbaren Hirnvenenthrombose) wegen unzureichender Ausstattung des Krankenhauses nur in einer anderen Klinik durchgeführt werden können, liegt ein Befunderhebungsfehler vor, wenn die aus diesem Grund erforderliche Verlegung auf den nächsten Tag verschoben wird. Wenn dieser Fehler einem von dem Träger des Krankenhauses beauftragten Konsiliararzt unterläuft, haftet neben diesem auch der Krankenhausträger für die durch den Fehler entstandenen Schäden.
BGH, Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen VI ZR 527/12
Auch die Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung kann zur Umkehr der Beweislast im Arzthaftungsprozess führen. Wenn bereits das Versäumen der Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, muss der Arzt wie bei einem groben Behandlungsfehler beweisen, dass der Gesundheitsschaden auch bei richtiger Befunderhebung enstanden wäre. Doch auch wenn der Befunderhebungsfehler kein grober Fehler ist, kommt es zur Beweislastumkehr, wenn sich bei vollständiger Befunderhebung ein Befund ergeben hätte, dessen Verkennung einen groben Behandlungsfehler dargestellt hätte und dieser Fehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.
OLG Braunschweig, Urteil vom 25.09.2013, Aktenzeichen 1 U 24/12
Die Klägerin hatte eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen, nach der sie durch den Chefarzt operiert werden sollte. Ohne die Patientin vor der Operation zu unterrichten, erfolgte der Eingriff durch einen Vertreter des Chefarztes. Die Operation durch den Vertreter ohne vorherige Information der Patientin war von der Einwilligungserklärung nicht gedeckt, sodass die Operation rechtswidrig war. Durch die Operation war es zu einer Recurrensparese (Stimmbandlähmung) gekommen. Die Beklagten wurden wegen der Rechtswidrigkeit des Eingriffs zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000,00 EUR verurteilt, obschon ein für den Schaden kausaler Behandlungsfehler nicht nachgewiesen wurde.
OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2013, Aktenzeichen 5 U 306/13
Der Patient muss vor dem Legen einer PEG-Sonde (Perkutane-Gastroenterostomie-Magensonde) über das Risiko einer potentiell lebensgefährlichen Peritonits aufgeklärt werden. Die Behauptung des Arztes, dass zwar keine Unterschrift des Patienten eingeholt wurde, die Aufklärung aber entsprechend der ständigen Routine erfolgt sei ("immer-so Beweis"), vermochte in diesem Fall nicht zu überzeugen, da der Ablauf erheblich von der üblichen Routine abgewichen ist. Die Aufklärung war unmittelbar vor dem Eingriff auf dem Flur des Krankenhauses erfolgt. Da ein solches Gespräch nicht den üblichen Gepflogenheiten in einem Krankenhaus entspricht, ist das Gericht nicht von einer Aufklärung "wie immer" ausgegangen.
BGH, Beschluss vom 24.09.2013, Aktenzeichen VI ZB 12/13
In einem selbstständigen Beweisverfahren können neben der Feststellung eines Gesundheitsschadens oder der Ursache eines Gesundheitsschadens auch ärztliche Behandlungsfehler festgestellt werden. Zur Vermeidung eines Prozesses ist es auch zulässig, in einem selbstständigen Beweisverfahren feststellen zu lassen, ob ein Verstoß gegen den medizinischen Standard, also ein Behandlungsfehler, vorliegt. Zulässig ist auch die Frage, ob festgestellte Behandlungsfehler „in einer Art und Weise gegen ärztliche Behandlungsregeln verstoßen haben und mit Fehlern verbunden waren, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheinen und ihrer Art nach einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen“. Der Bundesgerichtshof erlaubt also im Beweisverfahren auch die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein grober Behandlungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr vorliegt.
OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2013, Aktenzeichen 26 U 85/12
Der Arzt muss den Patienten vor der Durchführung einer Koloskopie (Darmspiegelung) auch über das seltene Risiko einer Darmperforation aufklären. Da der Arzt in dem entschiedenen Fall eine entsprechende Aufklärung nicht beweisen konnte, hat das Gericht ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 13.762,15 EUR und Schadensersatz, insbesondere für Verdienstausfall, vermehrte Bedürfnisse (Pflege und Betreuungsleistungen) und Fahrtkosten verurteilt. Zudem hat das Gericht festgelegt, das dem Kläger künftiger materiellen sowie künftiger, derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen ist
OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2012, Aktenzeichen I-26 U 142/09
Bei plötzlich aufgetretenem stechenden Kopfschmerz muss im Rahmen der Befunderhebung untersucht werden, ob eine erste Subarachnoidalblutung ("Warning Leak") vorliegt. Im entschiedenen Fall ist eine solche Befunderhebung fehlerhaft unterblieben, es kam zu einer weiteren Subarachnoidalblutung, der Patient wurde zu einem schweren Pflegefall. Das Krankenhaus wurde daher zum Schadensersatz verurteilt. Die Höhe wird in einem getrennten Verfahren festgesetzt werden.
OLG Köln, Urteil vom 27.06.2012, Aktenzeichen 5 U 38/10
Die Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers erstreckt sich auch auf solche Sekundärschäden, die sich typischerweise aus der Primärverletzung ergeben können. Es war eine Wundspülung mit einem Desinfektionsmittel erfolgt, die eine Verätzung des Gewebes verursacht hatte. Die Verzögerung des Heilungsverlaufes ist eine typische Folge dieser Verletzung, sodass auch dieser Folgeschaden von der Umkehr der Beweislast erfasst wird. Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 EUR zugesprochen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2012, Aktenzeichen 5 U 857/11
Ein Arzt darf sich nicht auf eine irreführende Eigendiagnose eines sachkundigen Patienten verlassen. Auch ein sachkundiger Patient muss medizinisch umfassend befragt werden. Unterbleibt aufgrund der unzureichenden Anamnese eine Überweisung zu einem anderen Facharzt, ist der erstbehandelnde Arzt zum Schadensersatz verpflichtet.