Eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist selbstverständlich immer mit Kosten verbunden.

Der Gang zum Rechtsanwalt muss dennoch nicht teuer sein. Es steht eine Vielzahl von möglichen Finanzierungs- und Förderungsmodellen zur Verfügung, die Sie finanziell entlasten können. Sprechen Sie mich auf die Kostenfrage an, ich werde dann mit Ihnen zusammen die für Sie günstigste Lösung suchen.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 01.07.2004 in der aktuellen Fassung vom 01.08.2013 geregelt.

Jeder Rechtsanwalt ist daher bei Abrechnung nach dem RVG verpflichtet die gleichen Beträge, innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens, für seine Tätigkeit zu berechnen. Einzelheiten zu den Gebührentatbeständen ergeben sich aus Anlage 1 des RVG(VV RVG).

Die Gerichtskosten regelt das Gerichtskostengesetz(GKG), in Streitigkeiten vor dem Familiengericht das FamGKG.

Die Gebühren sind im Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsrecht meist vom Gegenstandswert abhängig.

Im Sozial- und Strafrecht sowie in Bußgeldverfahren gelten  Betragsrahmengebühren.


BERATUNG UND AUSSERGERICHTLICHE TÄTIGKEIT

Die Kosten für ein Beratungsgespräch sind überschaubar. Diese richten sich nach dem Streitwert des jeweiligen Falles und liegen höchstens bei 226,10 EUR inkl. 19 % MwSt.. Je nach Streitwert, Komplexität und Schwierigkeit des Falls berechne ich, den individuellen Aufwand entsprechend zwischen 59,50 und 226,10 inkl. 19 % MwSt.. Über die zu erwartende Höhe der Kosten kläre ich Sie im Rahmen des Gespräches umfassend auf.

Für eine außergerichtliche Tätigkeit, die nicht im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sein sollte, biete ich Ihnen eine individuelle Honorarvereinbarung unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Möglichkeiten an.


GERICHTLICHE VERTRETUNG

Die Vergütung im gerichtlichen Verfahren ist für jedwede Verfahrensabschnitte im RVG geregelt. Das RVG geht für die Berechnung der Gebühren eines Rechtsanwalts (beispielsweise im Zivilrecht oder im Familienrecht) grundsätzlich von dem Gegenstandswert der jeweiligen Sache aus. Dies gilt auch für die vom Kläger zu zahlenden Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Welchen Kostenanteil eine Partei, beispielsweise im Zivilprozess, tatsächlich zu leisten hat, richtet sich prinzipiell nach dem Anteil des Obsiegens im Prozess. In der Regel gilt: Wer verliert, hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Ausnahmen hierzu finden sich beispielsweise im Arbeits- und Familienrecht.

Die voraussichtlichen entsehenden Kosten spreche ich mit Ihnen in transparenter Art und Weise durch.


Rechtschutzversicherung

Wenn Sie für das fragliche Rechtsgebiet rechtschutzversichert sind und Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat, übernimmt Ihre Versicherung die gesamten Kosten des Rechtsstreites. Gerne überprüfe ich für Sie, ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten für eine Beauftragung übernimmt.


Gebührenvereinbarung

Im außergerichtlichen Bereich kann mit mir ein Honorar vereinbart werden, welches unter den gesetzlich vorgesehenen Gebühren liegt (siehe §§ 3a ff. RVG) auch besteht unter bestimmten Vorraussetzungen die Möglichkeit ein Erfolsghonorar (siehe § 4a RVG) zu vereinbaren.

Sprechen Sie mich gern darauf an.

Eine Honoraravereinbarung, welche unter den gesetzlich vorgesehenen Gebühren liegt ist im gerichtlichen Verfahren nicht möglich. Im gerichtlichen Verfahren kann nur ein höheres als das gesetzlich festgesetzte Honorar vereinbart werden.


Prozessfinanzierer

Wenn Sie einen Anspruch in Höhe von mindestens 100.000 EURO oder mehr durchsetzen möchten und sich scheuen, das Prozesskostenrisiko zu tragen, nehme ich für Sie gerne Kontakt mit einem Prozessfinanzierer auf. Dieser übernimmt gegen eine Gewinnbeteiligung, in der Regel zwischen 20 – 30 % des erhobenen Anspruchs, die gesamten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.


Beratervertrag

Weiterhin ist es möglich, außergerichtlich einen Beratervertrag mit einem monatlich fixen Betrag zu schließen, in dem sich der Rechtsanwalt verpflichtet, genauer zu bezeichnende monatliche Beratungsleistungen zu erbringen.

Ratenzahlung

Haben Sie keine Scheu, mich auf die Möglichkeit einer individuellen Zahlungsoption anzusprechen.


Beratungshilfe

Wenn Sie außergerichtlich einen Anspruch durchsetzen möchten und sich die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, da Beratungsbedarf besteht, der Anspruch nicht mutwillig geltend gemacht wird und Bedürftigkeit vorhanden ist, stellt das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus. Die Staatskasse trägt in diesem Fall die Kosten des Rechtsanwaltes, bis auf einen Selbstbehalt in Höhe von 15,00 EUR, dieser Betrag ist von Ihnen selbst zu tragen.


Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe

Bei Verfahren vor Zivil-, Verwaltungs- oder Sozialgerichten kann Ihnen gegebenenfalls Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH) gewährt werden.

Wenn Sie gerichtlich einen Anspruch durchsetzen möchten und sich die Gebühren eines Rechtsanwaltes und des Gerichtes nicht leisten können, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, trägt die Staatskasse darlehensweise die Kosten des Verfahrens - bis auf die im Falle des Unterliegens anfallenden Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes.